Schleswig-Holstein beschloss im Februar 1950 die zunächst von den Besatzungsbehörden abgelehnte Kreisordnung in leicht veränderter Fassung. In Teilen führte sie die von den Briten abgeschaffte traditionelle Mittlerrolle des Kreises, die in der doppelten Funktion der Kreise als unterste Ebene der Staatsverwaltung und gleichzeitig Teil der kommunalen Selbstverwaltung bestanden hatte, wieder ein. Dabei stärkte man vor allem den Kreisausschuss und rückte ihn als eigentliches Verwaltungsorgan in den Mittelpunkt. Der Landrat ist seither aber nicht wie in Preußen staatlicher Beamter oder Landesbeamter, sondern leitender kommunaler Verwaltungsbeamter, der dem Kreisausschuss vorsitzt. Dem Kreistag gehört er nicht an, sondern hat lediglich beratende Funktion. Staatliche Aufgaben werden von ihm und der Kreisverwaltung als Auftrag umgesetzt. Landräte sind zugleich Wahlbeamte, gewählt (und abwählbar) durch den Kreistag, wobei die gesetzlichen Vorgaben für die Dauer einer Amtszeit zwischen sechs und zwölf Jahren variieren und eine Bestätigung durch den Landesinnenminister notwendig ist. Der Kreistag unter der Vorsitz des Kreispräsidenten kontrolliert den Kreisausschuss.
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